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Nr. 40/2017/15/A

Neue Tatsachen im Beschwerdeverfahren gegen die Konkurseröffnung; Tilgung der Schuld – Art. 172 Ziff. 3 und 174 Abs. 1 SchKG; Art. 86 und Art. 87 Abs. 1 OR.

Schaffhausen · 2017-06-13 · Deutsch SH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Der Schuldner kann im Beschwerdeverfahren geltend machen, er habe die Schuld samt Kosten bereits vor Konkurseröffnung getilgt. Hat er mehrere Schulden gegenüber demselben Gläubiger, muss er nachweisen, dass die (vor Konkurseröffnung) geleistete Zahlung an die in Betreibung gesetzte Schuld und nicht an andere Schulden anzurechnen ist.